Springe direkt zu Inhalt

AGG

(AGG)

Seit 2006 gilt in Deutschland das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz – umgangssprachlich auch als Antidiskriminierungsgesetz bezeichnet. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es „Benachteiligungen aus Gründen der Rasse[1] oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen“.[2] Beratung und Informationen zum AGG sind über die Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) zugänglich. [Zur Homepage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes]

Das AGG setzt vier Richtlinien der europäischen Union in deutsches Recht um, die zwischen 2000 und 2004 durch den Europäischen Rat beschlossen wurden. Im Einzelnen handelt es sich um: die Antirassismusrichtlinie (2000/43/EG), die Rahmenrichtlinie Beschäftigung (2000/78/EG), die "Gender-Richtlinie" (2002/73EG) und die Richtlinie zur Gleichstellung der Geschlechter auch außerhalb der Arbeitswelt (2004/113/EG). [Richtlinien der Europäischen Union]

 


[1] Das Institut für Menschenrechte spricht sich gegen die Verwendung des Begriffs „Rasse“ im Grundgesetz aus, und schlägt eine entsprechende Änderung in Artikel 3 des Grundgesetzes vor. Dieser Position hat sich die ADS angeschlossen.

[2] Die in intersektionalen Theorien vielfach aufgeführte Trias „race, class, gender“ (vgl. Klinger 2005) ist damit nicht im AGG abgebildet. Klasse wird nicht als Diskriminierungsgrund aufgeführt.